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Veranstaltungen

Erweiterte Antragsmöglichkeiten bzgl. der Erstellung von Armutspräventionskonzepten in der letzten Antragsphase vom 15. Januar bis 7. März 2025

By 5. Dezember 2024Januar 15th, 2025No Comments

Information zur letzten Antragsphase vom 15. Januar bis 7. März 2025:
Durchführung von Projekten zur sozialraumbezogenen Teilplanung zur Armutsprävention

 

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege tragen mit ihren Angeboten wesentlich zur Armutsprävention bei und haben umfassende Kenntnisse der sozialen Lage vor Ort. Im Rahmen von Projekten zur Armutsprävention im Sozialraum (Fördertatbestand II) kann daher auch die Durchführung von Projekten zur sozialraumbezogenen Teilplanung zur Armutsprävention durch freie Träger erfolgen. Wie bei allen Projekten im Fördertatbestand II ist hierfür die vorherige Abstimmung mit der Kreisverwaltung notwendig.

  • Eine Antragstellung für ein entsprechendes Projekt kann über den Fördertatbestand II (Durchführung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum) erfolgen.
  • Die Kreisverwaltung muss schriftlich bestätigen, dass dies nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Planungen steht.
  • Interessierte Träger werden gebeten, sich unbedingt vor der Antragstellung inhaltlich durch die Stiftung SPI beraten zu lassen.

Auch kreisangehörige Kommunen können eine Förderung für die Durchführung von Projekten zur sozialraumbezogenen Teilplanung zur Armutsprävention beantragen.

  • Kommunale Gebietskörperschaften, ggf. auch Gemeindeverbünde unterhalb der Kreisebene, können Projektanträge zur Durchführung von Projekten zur sozialraumbezogenen Teilplanung zur Armutsprävention im Fördertatbestand II (Durchführung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum)
  • Die Kreisverwaltung muss schriftlich bestätigen, dass dies nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Planungen steht.
  • Interessierte Kommunen werden gebeten, sich unbedingt vor der Antragstellung inhaltlich durch die Stiftung SPI beraten zu lassen.

Projekte zur sozialraumbezogenen Teilplanung zur Armutsprävention, die durch Träger der freien Wohlfahrtspflege oder durch kreisangehörige Kommunen erstellt werden, können Teilaspekte dessen aufgreifen, was Landkreise oder kreisfreie Städte im Rahmen eines kommunalen Armutspräventionskonzeptes erarbeiten. Konkret können entsprechende Projekte unter anderem:

  • Bedarfe in Bezug auf unterschiedliche Zielgruppen und Problemlagen erfassen (mithilfe der durch die Sozialberichterstattung des Landes zur Verfügung gestellten Daten und/oder eigener Daten und Expertise),
  • vorhandene Angebote strukturiert aufarbeiten und
  • Bedarfe und Angebote abgleichen und eine Neuausrichtung der Angebotsstruktur ableiten.
  • Ein weiterer Fokus kann daneben auf der Stärkung der Netzwerkstrukturen auf der kommunalen Ebene liegen.

Die Konzepte zur Antragstellung müssen ebenfalls den Anforderungen der Anlage 2 zur Richtlinie entsprechen.

Kontakt zur Programmbegleitung:

Stiftung SPI

Tel. 0331/23163912, E-Mail stark-vor-ort@stiftung-spi.de

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